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Der Inhaber einer Herstellungserlaubnis erfasst folgende Angaben für jedes Tierarzneimittel, das er liefert:
Zeitpunkt der Transaktion,
Bezeichnung des Tierarzneimittels und gegebenenfalls Zulassungsnummer, Darreichungsform und Stärke,
gelieferte Menge,
Name oder Firma und ständige Anschrift oder eingetragene Niederlassung des Empfängers,
Chargenbezeichnung,
Verfallsdatum.
Die Aufzeichnungen gemäß Absatz 1 sind den zuständigen Behörden ein Jahr lang nach dem Verfallsdatum der Charge oder mindestens fünf Jahre nach der Erfassung zur Kontrolle zur Verfügung zu halten, je nachdem, welcher Zeitraum länger ist.
Für Eigentümer und Halter von der Gewinnung von Lebensmitteln dienenden Tieren gelten die Buchführungspflichten nach Artikel 108 der Verordnung (EU) 2019/6 in…
das Datum und die Uhrzeit,
Bezeichnung des Arzneimittels,
Führen von Aufzeichnungen
Zeitpunkt der Transaktion,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.