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Daher gilt es, das Protokoll Nr. 3 über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union — bei gleichzeitiger Gewährleistung einer vollständigen terminologischen Kohärenz zwischen seinen Bestimmungen und den entsprechenden Bestimmungen des AEUV — zu ändern und geeignete Übergangsbestimmungen für die Behandlung der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängigen Rechtssachen vorzusehen —
Das Protokoll Nr. 3 über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union sollte daher entsprechend geändert werden —
Das Protokoll (Nr. 3) über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und sein Anhang I sollten daher entsprechend geändert werden —
Das Protokoll Nr. 3 über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union wird wie folgt geändert:
Das Protokoll (Nr. 3) über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union wird wie folgt geändert:
Gemäβ Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2015/2422 des Europäischen Parlaments und des Rates hat der Gerichtshof gemeinsam mit dem Gericht…
Die Bestimmungen der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union über die alle drei Jahre stattfindende teilweise Neubesetzung von Richterstellen und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.