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Damit das Europäische Parlament und der Rat die Inbetriebnahme aller für die Anwendung der in Artikel 278 des Zollkodex genannten Bestimmungen erforderlichen elektronischen Systeme überwachen können, sollte die Kommission regelmäßig über die erzielten Fortschritte und die Erreichung der Zwischenziele im Einklang mit dem Zeitplan Bericht erstatten. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten der Kommission zweimal jährlich die entsprechenden Informationen zur Verfügung stellen. Sobald alle elektronischen Systeme betriebsbereit sind, sollte die Kommission innerhalb eines Jahres ab dem ersten Tag, an dem diese Systeme betriebsbereit sind, mittels einer Eignungsprüfung beurteilen, ob diese Systeme zweckmäßig sind.
Bis zum 31. Dezember 2019 und anschließend jährlich bis zu dem Tag, an dem die in Artikel 278 genannten elektronischen Systeme uneingeschränkt in Betrieb…
Bis 7. Juli 2027 und danach alle fünf Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht zur Bewertung der Umsetzung der…
Die Kommission überprüft die Anwendung dieser Richtlinie und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat darüber bis zum 12. Juni 2018 und danach alle fünf…
Folgender Artikel wird eingefügt: Berichtspflichten (1) Bis zum 31. Dezember 2019 und anschließend jährlich bis zu dem Tag, an dem die in Artikel 278 genannten…
Damit die Umsetzung des Systems der Unterwegskontrollen in der Union überwacht werden kann, sollten die Mitgliedstaaten der Kommission vor dem 31. März 2021 und…
Die Einrichtung elektronischer Systeme erfordert, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten die Datenelemente auf der Grundlage der international anerkannten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.