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Eine Diskriminierung könnte vorliegen, wenn ein Luftfahrtunternehmen der Union ohne objektive Gründe eine unterschiedliche Behandlung erfährt, insbesondere eine unterschiedliche Behandlung in Bezug auf: Preise von und Zugang zu Bodenabfertigungsdiensten; Flughafeninfrastruktur; Flugsicherungsdienste; die Zuweisung von Zeitnischen; Verwaltungsverfahren wie die Visumerteilung für das Personal ausländischer Luftfahrtunternehmen; die detaillierten Modalitäten für den Verkauf und die Verteilung von Flugdiensten; oder andere Fragen im Zusammenhang mit der Ausübung der Geschäftstätigkeit, wie aufwendige Zollabfertigungsverfahren, und alle anderen unlauteren Praktiken finanzieller oder betrieblicher Art.
„Diskriminierung“ bezeichnet jede durch keine objektiven Gründe gerechtfertigte Differenzierung in Bezug auf die Bereitstellung der zur Durchführung von…
Die Kommission überwacht, ob Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft eine diskriminierende oder nicht gleichwertige Behandlung durch einen Systemverkäufer in…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Flughafenentgelte im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht keine Diskriminierung zwischen Flughafennutzern beinhalten.…
Die Luftfahrtunternehmen der Union stehen im Mittelpunkt eines globalen Netzwerks, das Europa intern und mit den anderen Teilen der Welt verknüpft. Es sollten…
Die Flughafenleitungsorgane sollten Flughafenentgelte erheben können, die der Infrastruktur und/oder dem gebotenen Dienstleistungsniveau angemessen sind, da die…
Diskriminierung kann auch im Zusammenhang mit Verkehrsdienstleistungen auftreten, insbesondere beim Verkauf von Dokumenten für die Beförderung von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.