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Die Mitgliedstaaten sind befugt, die Vereinbarungen im Sinne von Artikel AIRTRN.3 Absatz 4 [Verkehrsrechte] des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit unter den folgenden Bedingungen auszuhandeln, zu unterzeichnen und zu schließen: Es gilt das in Artikel 8 dieses Beschlusses festgelegte Verfahren.
Diese Vereinbarungen werden allein zu dem in Artikel AIRTRN.3 Absatz 4 [Verkehrsrechte] des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit genannten Zweck und im Einklang mit den dort festgelegten Bedingungen getroffen und erstrecken sich unabhängig davon, ob sie unter Teil zwei Teilbereich zwei Titel I [Luftverkehr] des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit fallen, auf keine weiteren Angelegenheiten;
im Rahmen dieser Vereinbarungen darf kein Luftfahrtunternehmen der Union diskriminiert werden.
Die Mitgliedstaaten sind befugt, die Genehmigungen im Sinne von Artikel AIRTRN.3 Absatz 9 [Verkehrsrechte] des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit unter den dort festgelegten Bedingungen und im Einklang mit den geltenden Bestimmungen des Unionsrechts und des nationalen Rechts zu erteilen. Bei der Erteilung dieser Genehmigungen dürfen die Mitgliedstaaten kein Luftfahrtunternehmen der Union diskriminieren.
Die Mitgliedstaaten sind befugt, die Vereinbarungen im Sinne von Artikel AIRTRN.3 Absatz 9 [Verkehrsrechte] des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit unter den folgenden Bedingungen auszuhandeln, zu unterzeichnen und zu schließen: Es gilt das in Artikel 8 dieses Beschlusses festgelegte Verfahren.
Diese Vereinbarungen werden allein zu dem in Artikel AIRTRN.3 Absatz 9 [Verkehrsrechte] des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit genannten Zweck und im Einklang mit den dort festgelegten Bedingungen getroffen und erstrecken sich unabhängig davon, ob sie unter Teil zwei Teilbereich zwei Titel I [Luftverkehr] des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit fallen, auf keine weiteren Angelegenheiten;
im Rahmen dieser Vereinbarungen darf kein Luftfahrtunternehmen der Union diskriminiert werden.
nach dessen mit dem betreffenden Drittland geschlossenen Luftverkehrsabkommen, Abkommen über Flugdienste oder anderen Abkommen mit Bestimmungen über…
Übersteigt die Zahl der Luftfahrtunternehmen, die ihr Interesse an der Ausübung von Verkehrsrechten bekundet haben, oder der Umfang der beantragten Nutzung von…
Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Abhilfemaßnahmen dürfen nicht dazu führen, dass die Union oder die betreffenden Mitgliedstaaten die mit dem betreffenden…
Die Mitgliedstaaten sind befugt, die Genehmigungen im Sinne von Artikel 419 Absatz 9 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit unter den dort festgelegten…
Unbeschadet der Bestimmungen zweiseitiger Abkommen zwischen Mitgliedstaaten dürfen die Mitgliedstaaten nicht aus Gründen der Staatszugehörigkeit oder Identität…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.