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Die Mitgliedstaaten sind befugt, die Vereinbarungen im Sinne von Artikel 419 Absatz 4 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit unter den folgenden Bedingungen auszuhandeln, zu unterzeichnen und zu schließen: Es gilt das in Artikel 8 dieses Beschlusses festgelegte Verfahren.
Diese Vereinbarungen werden allein zu dem in Artikel 419 Absatz 4 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit genannten Zweck und im Einklang mit den dort festgelegten Bedingungen getroffen und erstrecken sich unabhängig davon, ob sie unter Teil zwei Teilbereich zwei Titel I des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit fallen, auf keine weiteren Angelegenheiten;
im Rahmen dieser Vereinbarungen darf kein Luftfahrtunternehmen der Union diskriminiert werden.
Die Mitgliedstaaten sind befugt, die Genehmigungen im Sinne von Artikel 419 Absatz 9 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit unter den dort festgelegten Bedingungen und im Einklang mit den geltenden Bestimmungen des Unionsrechts und des nationalen Rechts zu erteilen. Bei der Erteilung dieser Genehmigungen dürfen die Mitgliedstaaten kein Luftfahrtunternehmen der Union diskriminieren.
Die Mitgliedstaaten sind befugt, die Vereinbarungen im Sinne von Artikel 419 Absatz 9 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit unter den folgenden Bedingungen auszuhandeln, zu unterzeichnen und zu schließen: Es gilt das in Artikel 8 dieses Beschlusses festgelegte Verfahren.
Diese Vereinbarungen werden allein zu dem in Artikel 419 Absatz 9 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit genannten Zweck und im Einklang mit den dort festgelegten Bedingungen getroffen und erstrecken sich unabhängig davon, ob sie unter Teil zwei Teilbereich zwei Titel I des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit fallen, auf keine weiteren Angelegenheiten;
im Rahmen dieser Vereinbarungen darf kein Luftfahrtunternehmen der Union diskriminiert werden.
Diese Vereinbarungen werden allein zu dem in Artikel AIRTRN.3 Absatz 4 [Verkehrsrechte] des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit genannten Zweck und im…
Die Mitgliedstaaten können bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen über eine weiter gehende Liberalisierung der unter diese Verordnung fallenden…
Absatz 7 erhält folgende Fassung: „(7) Für Länder, mit denen ein Abkommen gemäß Artikel 25 oder 25a geschlossen wurde, gilt Absatz 1 des vorliegenden Artikels…
Gemäß den Verfahren und Verhandlungsrichtlinien im Anhang des Beschlusses des Rates, mit dem der Kommission ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit…
Das geplante Abkommen ist mit dem Funktionieren des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit oder des Binnenmarktes vereinbar und darf diese nicht untergraben;
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.