Erwägungsgrund 9 32019R0800
Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 muss die Kommission die Behörde um ein Gutachten ersuchen, um die EU-Liste der Lebensmittelzusatzstoffe in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aktualisieren zu können, es sei denn, von einer solchen Aktualisierung sind keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit zu erwarten. Da von der Erweiterung der Verwendung von Echtem Karmin (E 120) keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit zu erwarten sind, ist es nicht erforderlich, ein Gutachten der Behörde einzuholen.