Art. 55 32024R0982
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jede zur Anwendung des Prüm-II-Rahmens befugte Behörde die erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung dieser Verordnung trifft und erforderlichenfalls mit der Aufsichtsbehörde zusammenarbeitet. Europol ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um zu überwachen, ob sie diese Verordnung einhält, und arbeitet erforderlichenfalls mit dem Europäischen Datenschutzbeauftragten zusammen.
Die Verantwortlichen treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Ordnungsgemäßheit der Datenverarbeitung gemäß dieser Verordnung wirksam zu überwachen, unter anderem durch häufige Überprüfung der gemäß den Artikeln 18, 40 und 45 zu erstellenden Protokolle. Sie arbeiten erforderlichenfalls und je nach Sachlage mit den Aufsichtsbehörden oder dem Europäischen Datenschutzbeauftragten zusammen.