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Unbeschadet des Artikels 72, des Artikels 83 Absatz 2 und des Artikels 86 treffen die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats geeignete Maßnahmen gemäß Titel VIII und leiten unverzüglich eine Untersuchung ein, wenn im Rahmen einer von Vertretern seiner zuständigen Behörden, Vertretern der zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten, Unionsinspektoren oder Vertretern der zuständigen Behörden eines Drittlands vorgenommenen Inspektion ein Verstoß festgestellt wird, oder wenn die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten aufgrund von sachdienlichen Daten oder Informationen zu der Überzeugung gelangt sind, dass gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik verstoßen wurde.
Bei einem schweren Verstoß treffen die Mitgliedstaaten unverzüglich geeignete Maßnahmen gemäß Artikel 91.
Wenn ein Verstoß festgestellt wird, ergreifen die zuständigen Behörden Bei der Entscheidung über die zu ergreifenden Maßnahmen berücksichtigen die zuständigen…
Jeder inspizierende Mitgliedstaat stellt sicher, dass seine Inspektoren bei Feststellung eines Verstoßes gegen die Verordnung
Stellen die Vertreter der Kommission im Hoheitsgebiet oder in Gewässern unter der Hoheit oder Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats einen schweren Verstoß gegen…
Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen zur Sicherung der Einhaltung der Vorschriften, um die in Absatz 1 genannten Verstöße zu verhindern und aufzudecken.
so bald wie möglich, spätestens jedoch vier Monate nach Eintritt eines schweren Verstoßes, einen Bericht über den Fortgang der Untersuchung mit Angaben zu…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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