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Wenn Inspektoren einen Verstoß eines Fischereifahrzeugs im Zusammenhang mit Fischereitätigkeiten gegen die Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der NEAFC feststellen, so
vermerken sie den Verstoß in dem in Artikel 22 Absatz 3, Artikel 23 Absatz 11 oder Artikel 33 Absatz 1 genannten Bericht,
zeichnen sie die Nachweise auf, die sie im Zusammenhang mit dem Verstoß für notwendig erachten,
treffen sie alle erforderlichen Vorkehrungen, um das Beweismaterial für eine nachfolgende Inspektion im Hafen dauerhaft sicherzustellen; an allen Teilen des Fanggeräts, für die der Inspektor befindet, dass sie nicht vorschriftsmäßig sind oder waren, kann eine nicht zu lösende Kennmarke angebracht werden und
versuchen sie unverzüglich, mit den Behörden des inspizierenden Mitgliedstaats und der EFCA Verbindung aufzunehmen.
Der inspizierende Mitgliedstaat oder die EFCA, wenn die Inspektion oder Überwachung von ihr durchgeführt wird, teilt der benannten Behörde des Flaggenstaats des inspizierten Schiffs sowie der Kommission und der EFCA, soweit möglich, im Laufe des ersten Arbeitstages nach Beginn der Inspektion die Einzelheiten des Verstoßes schriftlich und auf elektronischem Wege mit. Der inspizierende Mitgliedstaat oder die EFCA teilt die Feststellungen gegebenenfalls auch der Vertragspartei mit, in deren Gewässern der Verstoß erfolgte, sowie dem Land, dessen Staatsangehörigkeit der Kapitän besitzt.
Der inspizierende Mitgliedstaat oder die EFCA übermittelt unverzüglich das Original des Überwachungs- oder Inspektionsberichts mit allen Belegen an die zuständigen Behörden des Flaggenstaats des inspizierten Fischereifahrzeugs, mit Kopie an das NEAFC-Sekretariat, die Kommission und die EFCA.
Wird ein Verstoß gegen NEAFC-Vorschriften in dem Bericht gemäß Artikel 33 Absatz 1 festgehalten, so ergreift der inspizierende Mitgliedstaat entweder geeignete Durchsetzungsmaßnahmen oder unterrichtet die benannten Behörden des Flaggenmitgliedstaats oder der Flaggenvertragspartei des inspizierten Fischereifahrzeugs per E-Mail über die Absicht, das Verfahren zu übertragen. Dieses Verfahren lässt die Gerichtsbarkeit des inspizierenden Mitgliedstaats, des Flaggenmitgliedstaats oder der Flaggenvertragspartei zur Durchsetzung ihrer eigenen Rechtsvorschriften und die Gerichtsbarkeit des Flaggenstaats in Bezug auf Fangtätigkeiten im Regelungsbereich unberührt.
Die NEAFC-Inspektoren übermitteln dem Kapitän des Schiffs der Nichtvertragspartei, der Kommission und der EFCA unverzüglich eine Kopie des Inspektionsberichts.…
übermittelt innerhalb von 24 Stunden nach Feststellung des Verstoßes eine schriftliche Mitteilung über den von seinen Inspektoren gemeldeten Verstoß an die…
Verfolgung von Verstößen 1. Die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats, die von einem Verstoß eines seiner Schiffe unterrichtet werden, führen zur…
Wurde als Ergebnis einer Inspektion, die gemäß Artikel 80 durchgeführt wurde, ein Verstoß festgestellt, so übermittelt der inspizierende Mitgliedstaat dem…
Unterabsatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) übermittelt innerhalb von 24 Stunden nach Feststellung des Verstoßes eine schriftliche Mitteilung über…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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