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Die Verordnung (EU) 2019/833 wird wie folgt geändert:
Artikel 3 wird wie folgt geändert:
Nummer 6 erhält folgende Fassung: „6. „Fischereifahrzeug“ jedes Unionsschiff, das für Fischereitätigkeiten ausgerüstet oder bestimmt ist oder diese ausübt, einschließlich der Verarbeitung von Fisch, Umladungen oder jeder anderen Tätigkeit zur Vorbereitung von oder im Zusammenhang mit Fischereitätigkeiten, einschließlich Tätigkeiten der Versuchsfischerei oder von Forschungseinsätzen;“
folgende Nummer wird angefügt: „31. „MCS-Internetseite“ die Kontroll- und Überwachungsinternetseite der NAFO, die für Inspektionen auf See und im Hafen relevante Informationen enthält.“
Artikel 5 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Absatz 3 Buchstabe c erhält folgende Fassung: „c) sie teilen der Kommission und der EFCA die Namen von Unionsschiffen, die die Quote ‚Sonstige‘ befischen wollen, mindestens 48 Stunden vor jeder Einfahrt und nach mindestens 48 Stunden Abwesenheit vom Regelungsbereich mit. Diese Mitteilung wird möglichst mit einer Schätzung der voraussichtlichen Fangmenge ergänzt. Ist die Kommission der Auffassung, dass die einschlägigen Bedingungen der CEM erfüllt sind, so teilt sie das dem NAFO-Exekutivsekretär mit.“
In Artikel 6 Absatz 1 erhalten die Buchstaben d und e folgende Fassung: „d) schließt seine gezielte Befischung von Rotbarsch in der Division 3M zwischen 24:00 UTC des Tages, an dem die registrierte und gemäß Absatz 3 gemeldete Fangmenge schätzungsweise 50 % der TAC für Rotbarsch in der Division 3M erreicht hat, und dem 1. Juli;
schließt seine gezielte Befischung von Rotbarsch in der Division 3M um 24:00 UTC des Tages, an dem die registrierte und gemäß Absatz 3 gemeldete Fangmenge schätzungsweise 100 % der TAC für Rotbarsch in der Division 3M erreicht hat;“
In Artikel 7 Absatz 2 erhalten die Buchstaben a und b folgende Fassung: „a) Der Union wurde in dieser Division gemäß den geltenden Fangmöglichkeiten keine Quote für diesen Bestand zugeteilt,
es gilt ein Fangverbot für den betreffenden Bestand (Moratorium) oder“
Folgender Artikel wird eingefügt: Kabeljau in der Division 3M (1) Die folgenden Kontrollmaßnahmen gelten für Schiffe mit mehr als 1 250 kg Kabeljaufängen aus der Division 3M an Bord: (2) Jeder Mitgliedstaat überprüft Schiffe, die weniger als 1 250 kg Kabeljaufänge aus der Division 3M an Bord haben, nach den Kriterien des Risikomanagements. (3) Die Kommission oder ein von ihr benanntes Gremium stellt sicher, dass die in Absatz 1 Buchstabe c genannten Informationen unverzüglich an den Exekutivsekretär der NAFO zur Veröffentlichung auf der MCS-Internetseite übermittelt werden.“
Schiffe dürfen ihre Kabeljaufänge aus der Division 3M nur in Häfen, die gemäß Artikel 39 bezeichnet sind, anlanden oder umladen;
mindestens 48 Stunden vor seiner voraussichtlichen Ankunft im Hafen meldet ein Schiff oder sein Vertreter in seinem Namen der zuständigen Hafenbehörde seine voraussichtliche Ankunftszeit, die an Bord mitgeführte geschätzte Menge an Kabeljaufängen aus der Division 3M und Informationen über die Division oder Divisionen, in denen andere an Bord befindliche Kabeljaufänge getätigt wurden;
jeder Mitgliedstaat prüft jede Anlandung oder Umladung von Kabeljaufängen aus der Division 3M in seinen Häfen und erstellt einen Inspektionsbericht in dem in Anhang IV.C der CEM vorgeschriebenen Format (siehe Punkt 9 des Anhangs dieser Verordnung) und übermittelt ihn dem NAFO-Exekutivsekretär, mit Kopie an die Kommission und die EFCA, innerhalb von 12 Arbeitstagen nach dem Tag, an dem die Inspektion abgeschlossen wurde. In diesem Bericht sind Einzelheiten zu allen Verstößen gegen diese Verordnung, die bei der Hafenkontrolle festgestellt wurden, anzugeben und zu beschreiben. Er enthält alle verfügbaren einschlägigen Informationen über Verstöße, die während der laufenden Fangreise des inspizierten Fischereifahrzeugs auf See festgestellt wurden.
Artikel 10 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Buchstabe c erhält folgende Fassung: „c) jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission die Namen der von ihm bezeichneten Häfen, die diese an den Exekutivsekretär der NAFO weiterleitet. Spätere Änderungen der Liste werden spätestens 20 Tage vor Wirksamwerden der Änderung übermittelt;“
Buchstabe e erhält folgende Fassung: „e) jeder Mitgliedstaat prüft jede Anlandung von Schwarzem Heilbutt in seinen Häfen und erstellt einen Inspektionsbericht in dem in Anhang IV.C der CEM vorgeschriebenen Format (siehe Punkt 9 des Anhangs dieser Verordnung) und übermittelt ihn dem NAFO-Exekutivsekretär, mit Kopie an die Kommission und die EFCA, innerhalb von 14 Arbeitstagen nach dem Tag, an dem die Inspektion abgeschlossen wurde. In dem Bericht sind Einzelheiten zu allen Verstößen gegen diese Verordnung, die bei der Hafenkontrolle festgestellt wurden, anzugeben und zu beschreiben. Er enthält alle verfügbaren einschlägigen Informationen über Verstöße, die während der laufenden Fangreise des inspizierten Fischereifahrzeugs auf See festgestellt wurden.“
Absatz 2 Buchstabe d Ziffer i erhält folgende Fassung: „i) es erhält innerhalb von 72 Stunden keine Bestätigung der Mitteilung, die es gemäß Buchstabe a übermittelt hat, oder“
In Artikel 12 werden die folgenden Absätze angefügt:
Artikel 13 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) 40 mm für Garnelen, einschließlich Tiefseegarnelen (PRA);“
In Artikel 14 wird folgender Absatz eingefügt: „(3a) Fischereifahrzeuge, die eine gezielte Schleppnetzfischerei auf Kabeljau in Division 3M betreiben, müssen ein Sortiergitter mit einem Mindestabstand von 55 mm verwenden, um die Anzahl der Fänge kleinerer Kabeljaufische zu verringern. Das Sortiergitter muss an der oberen Seitenwand des Schleppnetzes, vor dem Steert, platziert werden.“
Artikel 18 erhält folgende Fassung: Gebietsbeschränkungen für Grundfischereitätigkeiten
Artikel 23 erhält folgende Fassung: Chartervereinbarungen (6a) Handelt es sich bei dem gecharterten Schiff um ein Fischereifahrzeug der Union, so teilt der Flaggenmitgliedstaat das der Kommission vor Beginn der Chartervereinbarung schriftlich mit. Ist die Kommission der Auffassung, dass die einschlägigen Bedingungen der CEM erfüllt sind, so setzt sie den NAFO-Exekutivsekretär über die Zustimmung zu der Chartervereinbarung in Kenntnis. (6b) Die charternde Vertragspartei übermittelt dem NAFO-Exekutivsekretär und dem gecharterten Schiff, das jederzeit eine Kopie an Bord mitführt, vor dem Zeitpunkt, an dem die Chartervereinbarung wirksam wird, schriftlich folgende Informationen: (6c) Handelt es sich bei der Vertragspartei um die Union, so übermittelt der charternde Flaggenmitgliedstaat die in Absatz 6b genannten Informationen der Kommission vor Beginn der Chartervereinbarung. Ist die Kommission der Auffassung, dass die einschlägigen Bedingungen der CEM erfüllt sind, so übermittelt sie die Informationen dem NAFO-Exekutivsekretär.
Name, Flaggenstaatregistrierung, IMO-Nummer und Flaggenstaat des Schiffes;
frühere(r) Name(n) und Flaggenstaat(en) des Schiffes, falls zutreffend;
Name und Anschrift des Eigners (der Eigner) und der Betreiber des Schiffes;
eine Kopie der Chartervereinbarung und aller Fanggenehmigungen oder -lizenzen, die die charternde Vertragspartei dem gecharterten Schiff erteilt hat; und
die dem Schiff zugeteilte Fangmenge.
Artikel 25 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) die Fänge jedes Hols für jede Division genau erfasst werden;“.
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) die Produktion jeder Art und jedes Produkttyps für jede Division erfasst wird;“
Buchstabe d erhält folgende Fassung: „d) jeder Eingang gemäß Artikel 24 erfasst wird; und“
Der folgende neue Buchstabe wird angefügt: „e) wenn die Produktion am Tag einer Inspektion erfolgt ist, einem Inspektor auf Anfrage die Angaben zu den an diesem Tag verarbeiteten Fängen zur Verfügung gestellt wird.“
Absatz 6 wird wie folgt geändert:
Unterabsatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung: „c) Fangbericht (CAT): an Bord behaltene und zurückgeworfene Fangmengen, aufgeschlüsselt nach Arten für den Tag vor dem Bericht, nach Division, einschließlich der Nullfänge, übermittelt täglich vor 12:00 UTC, sofern nicht anderweitig in einem COX-Bericht angegeben; Nullfänge und Nullrückwürfe aller Arten sind mit dem Alpha-3-Code MZZ (nicht spezifizierte Meeresarten) und die Menge mit ‚0‘ anzugeben, wie die folgenden Beispiele zeigen (//CA/MZZ 0//und//RJ/MZZ 0//);“
Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Fänge werden auf der Ebene der Arten unter dem entsprechenden 3-Alpha-Code in Anhang I.C der CEM (siehe Nummer 11 des Anhangs dieser Verordnung) gemeldet; falls sie nicht in Anhang I.C der CEM erfasst sind, wird die Aquatic Sciences and Fisheries Information System List of Species for Fishery Statistics (ASFIS)-Artenliste der FAO für fischereistatistische Zwecke verwendet. Das geschätzte Gewicht der je Hol gefangenen Haie wird ebenfalls erfasst.“
In Absatz 9 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Unterabsatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Absatzes gilt nicht, wenn alle Fänge gemäß Absatz 6 gemeldet wurden.“
Artikel 27 wird wie folgt geändert:
In Absatz 5 wird folgender Buchstabe angefügt: „g) übermittelt dem NAFO-Exekutivsekretär elektronisch und unverzüglich nach Erhalt den in Absatz 11 Buchstabe e genannten täglichen Beobachterbericht.“
Absatz 7 erhält folgende Fassung:
Absatz 15 erhält folgende Fassung:
Artikel 28 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Absatz 7 erhält folgende Fassung:
Artikel 30 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) übermittelt den Überwachungsbericht der EFCA, die ihn unverzüglich dem NAFO-Exekutivsekretär zur Weiterleitung an die Flaggenstaat-Vertragspartei des Schiffes übermittelt;“
Absatz 4 erhält folgende Fassung:
Artikel 33 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 Buchstabe c Ziffer ii erhält folgende Fassung: „ii) erfassen die Zusammenfassungen sowie die Differenzen zwischen den aufgezeichneten Fängen und ihren Schätzungen der Fänge an Bord in den entsprechenden Abschnitten des Inspektionsberichts;“
Absatz 3 Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) übermittelt, sofern möglich innerhalb von 20 Tagen nach der Inspektion, den Bericht über die Inspektion auf See an die EFCA, die ihn an den NAFO-Exekutivsekretär weiterleitet;“
Artikel 34 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Buchstabe g erhält folgende Fassung: „g) jeden Beobachter an Bord über den Verstoß unterrichten.“
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Unterabsatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) übermittelt innerhalb von 24 Stunden nach Feststellung des Verstoßes eine schriftliche Mitteilung über den von seinen Inspektoren gemeldeten Verstoß an die Kommission und die EFCA, die diese an die zuständige Behörde der Flaggenstaat-Vertragspartei oder des Mitgliedstaats, sofern es sich nicht um den inspizierenden Mitgliedstaat handelt, und den NAFO-Exekutivsekretär weiterleitet. Die schriftliche Mitteilung enthält die Angaben in dem Abschnitt Verstöße des Inspektionsberichts gemäß Anhang IV.B der CEM (siehe Nummer 41 des Anhangs dieser Verordnung), die einschlägigen Maßnahmen und eine detaillierte Beschreibung der Grundlage für die Erstellung des Verstoßvermerks sowie die Belege für den Vermerk; beigefügt sind soweit möglich Bilder von Fanggeräten, Fängen oder andere Beweismittel im Zusammenhang mit dem in Absatz 1 dieses Artikels genannten Verstoß;“
Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Die EFCA legt den Inspektionsbericht dem NAFO-Exekutivsekretär vor.“
Artikel 35 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) Befischung der Quote ‚Sonstige‘ ohne vorherige Mitteilung an die Kommission und die EFCA unter Verstoß gegen Artikel 5;“
Buchstabe e erhält folgende Fassung: „e) Fischerei in einem Sperrgebiet, unter Verstoß gegen Artikel 9 Absatz 5 oder Artikel 18;“
Buchstabe g erhält folgende Fassung: „g) Verwendung einer nicht zugelassenen Maschenöffnung oder Netzgröße, unter Verstoß gegen Artikel 13 oder Artikel 14;“
Buchstabe k erhält folgende Fassung: „k) Ausbleiben der Meldungen über die Fänge, unter Verstoß gegen Artikel 12 Absatz 1 oder Artikel 25;“
Absatz 5 erhält folgende Fassung:
Absatz 6 erhält folgende Fassung:
Artikel 39 wird wie folgt geändert:
Die Absätze 1, 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
Die Absätze 8 und 9 erhalten folgende Fassung:
Absatz 17 erhält folgende Fassung:
Artikel 45 erhält folgende Fassung: Sichtung und Inspektion von Schiffen von Nichtvertragsparteien im Regelungsbereich Jeder Mitgliedstaat oder gegebenenfalls die EFCA, der/die im Regelungsbereich im Rahmen der gemeinsamen Inspektions- und Überwachungsregelung Inspektionen und/oder Überwachungstätigkeiten unternimmt und ein Schiff einer Nichtvertragspartei sichtet oder identifiziert, das im Regelungsbereich Fischfang betreibt,
übermittelt die Informationen unter Verwendung des Überwachungsberichts gemäß Anhang IV.A der CEM (siehe Nummer 38 des Anhangs dieser Verordnung) unverzüglich an die Kommission,
bemüht sich, dem Kapitän des Schiffes die Vermutung mitzuteilen, dass das Schiff IUU-Fischerei betreibt, und dass diese Information allen Vertragsparteien, einschlägigen RFO und dem Flaggenstaat des Schiffes übermittelt wird,
bittet den Kapitän des Schiffes gegebenenfalls um Erlaubnis, zu Inspektionszwecken an Bord des Schiffes zu gehen und
übermittelt — sofern der Kapitän des Schiffes einer Inspektion zustimmt —
unverzüglich die Feststellungen des Inspektors unter Verwendung des Formulars für Inspektionsberichte in Anhang IV.B der CEM (siehe Nummer 41 des Anhangs dieser Verordnung) an die Kommission und
legt dem Kapitän des Schiffes eine Kopie des Inspektionsberichts vor.“
In Artikel 50 Absatz 2 werden die folgenden Buchstaben angefügt: „i) Maschenöffnungen gemäß Artikel 13 Absatz 2;
technische Spezifikationen für Sortiergitter und Gelenkketten in der Fischerei auf Tiefseegarnelen gemäß Artikel 14 Absatz 2 sowie technische Spezifikationen für Sortiergitter und Gelenkketten gemäß Artikel 14 Absatz 3 oder Absatz 3a;
Gebietsbeschränkungen oder zeitliche Beschränkungen für Grundfischereitätigkeiten gemäß Artikel 18.“
Der Anhang wird wie folgt geändert:
Nummer 44 erhält folgende Fassung: „44. Anhang IV.H der CEM betreffend Inspektionen, genannt in Artikel 39 Absatz 11;“
Die folgende Nummer wird angefügt: „45. Anhang II.H der CEM über das Verfahren für die Gewährung des Zugangs zu der MCS-Internetseite für Einzelpersonen innerhalb der Vertragsparteien.“
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