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Unter außergewöhnlichen Umständen, welche den Ausschluss bestimmter Risikopositionen gegenüber Zentralbanken von der Verschuldungsquote rechtfertigen, und zur Erleichterung der Umsetzung geldpolitischer Maßnahmen sollten die zuständigen Behörden solche Risikopositionen bei der Gesamtrisikopositionsmessgröße vorübergehend unberücksichtigt lassen können. Zu diesem Zweck sollten sie — nach Konsultation der jeweiligen Zentralbank — öffentlich erklären, dass solche außergewöhnlichen Umstände vorliegen. Die Anforderung an die Verschuldungsquote sollte entsprechend neu kalibriert werden, um die Auswirkungen der Nichtberücksichtigung auszugleichen. Durch diese Neukalibrierung sollte sichergestellt werden, dass Risiken für die Finanzstabilität mit negativen Folgen für die relevanten Bankensektoren ausgeschlossen werden und dass die durch die Verschuldungsquote geschaffene Widerstandsfähigkeit erhalten wird.
Um die Kreditvergabe der Institute an Unternehmen und private Haushalte nicht unnötig einzuschränken und ungerechtfertigte Beeinträchtigungen der…
Die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wurde durch die Verordnung (EU) 2019/876 des Europäischen Parlaments und des Rates geändert, unter anderem um den am…
Verschuldungsquoten tragen zur Wahrung der Finanzstabilität bei, indem sie als Letztsicherung bei risikobasierten Eigenkapitalanforderungen dienen und die…
Durch den Basel-III-Rahmen wurde eine einfache, transparente und nicht risikobasierte Verschuldungsquote als glaubwürdiger ergänzender Maßstab für die…
Für die Zwecke des Artikels 429a Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 hat die EZB vorbehaltlich des Artikels 2 Absätze 2 bis 5 festgestellt, dass…
Im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie haben sich Hinweise darauf ergeben, dass sich die Möglichkeit, bestimmte Risikopositionen gegenüber Zentralbanken…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.