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Im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie haben sich Hinweise darauf ergeben, dass sich die Möglichkeit, bestimmte Risikopositionen gegenüber Zentralbanken gemäß Artikel 429a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der durch die Verordnung (EU) 2019/876 geänderten Fassung vorübergehend von der Berechnung der Gesamtrisikopositionsmessgröße eines Instituts auszunehmen, in einer Krisensituation als unverzichtbar erweisen könnte. Der Ermessensspielraum zur Ausnahme solcher Risikopositionen ist jedoch erst ab dem 28. Juni 2021 anwendbar. Daher wären die zuständigen Behörden vor diesem Zeitpunkt nicht in der Lage, dieses Instrument einzusetzen, um die Zunahme von Risikopositionen gegenüber Zentralbanken anzugehen, die aufgrund von zur Abmilderung der wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie ergriffenen geldpolitischen Maßnahmen erwartet wird. Außerdem wird die Wirksamkeit dieses Instruments offenbar durch die verringerte Flexibilität, die sich aus dem mit diesem vorübergehenden Ausschluss verbundenen Ausgleichsmechanismus ergibt, geschmälert, was die Fähigkeit eines Instituts, im Krisenfall seine Risikopositionen gegenüber der Zentralbank auszuweiten, einschränken würde. Letztendlich könnte dies ein Institut dazu zwingen, seine Kreditvergabe an Haushalte und Unternehmen zu vermindern. Um jede unerwünschte Auswirkung im Zusammenhang mit dem Ausgleichsmechanismus zu vermeiden und die Wirksamkeit dieses Ausschlusses mit Blick auf etwaige künftige Schocks und Krisen sicherzustellen, sollte der Ausgleichsmechanismus daher geändert werden. Zusätzlich — um die Verfügbarkeit dieses Ermessensspielraums bereits während der derzeitigen COVID-19-Pandemie sicherzustellen — sollte die Möglichkeit, bestimmte Risikopositionen gegenüber Zentralbanken vorübergehend auszunehmen, bereits verfügbar sein, bevor die in Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgeschriebene Verschuldungsquote am 28. Juni 2021 zur Anwendung kommt. Solange die durch die Verordnung (EU) 2019/876 geänderten Bestimmungen zur Berechnung der Verschuldungsquote nicht angewandt werden, sollte der Wortlaut des durch die Delegierte Verordnung (EU) 2015/62 der Kommission eingefügten Artikels 429a weiter Anwendung finden.
Folgende Artikel werden eingefügt: Vorübergehende Behandlung von in der Währung eines anderen Mitgliedstaats begebenen Staatsschuldtiteln (1) Abweichend von…
Es ist davon auszugehen, dass der Ausschluss bestimmter Risikopositionen gegenüber Zentralbanken aus der Gesamtrisikopositionsmessgröße gemäß Artikel 429a…
Die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wurde durch die Verordnung (EU) 2019/876 des Europäischen Parlaments und des Rates geändert, unter anderem um den am…
Angesichts der COVID-19-Pandemie stellte die Europäische Zentralbank (EZB) am 16. September 2020 fest, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen, die den…
Aufgrund der COVID-19-Pandemie und der daraus resultierenden und anhaltenden Notwendigkeit einer stärkeren geldpolitischen Akkommodierung, die wiederum…
Der BCBS hat 2017 die Berechnung des Risikopositionswerts für die Verschuldungsquote von zur Abrechnung anstehenden marktüblichen Käufen und Verkäufen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.