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Die NSFR sollte als Prozentsatz ausgedrückt und ihre Mindesthöhe bei 100 % festgesetzt werden; diese Mindesthöhe zeigt an, dass ein Institut über eine ausreichend stabile Refinanzierung verfügt, um seinen Finanzierungsbedarf sowohl unter normalen als auch unter Stressbedingungen über einen Einjahreshorizont abdecken zu können. Fällt die NSFR unter 100 %, sollte das Institut die spezifischen Anforderungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen, um seine NSFR zeitnah wieder auf die Mindesthöhe anzuheben. Die Anwendung von aufsichtsrechtlichen Maßnahmen in Fällen der Nichteinhaltung der NSFR-Anforderung sollte nicht automatisch erfolgen. Die zuständigen Behörden sollten die Gründe für die Nichteinhaltung der NSFR bewerten, bevor potenzielle aufsichtsrechtliche Maßnahmen festgelegt werden.
Institute, denen die EZB die Erlaubnis erteilt hat, die vereinfachte strukturelle Liquiditätsanforderung gemäß Teil 6 Titel IV Kapitel 5 der Verordnung (EU) Nr.…
Im Einklang mit dem Standard des Basler Ausschusses für die stabile Refinanzierung sollten daher Vorschriften erlassen werden, um die Anforderung der stabilen…
Neben der vorübergehenden Neukalibrierung des vom Basler Ausschuss geforderten Faktors für die erforderliche stabile Refinanzierung, der auf durch…
Abgesehen von den europäischen Besonderheiten könnte die Behandlung von Derivatgeschäften im Rahmen der vom Basler Ausschuss entwickelten NSFR wesentliche…
Die NSFR-Anforderung sollte für die Institute sowohl auf Einzel- als auch auf konsolidierter Basis gelten, es sei denn, die zuständigen Behörden gewähren auf…
Für kleine und nicht komplexe Institute sollte die Möglichkeit geschaffen werden, eine vereinfachte Version der NSFR-Anforderung anzuwenden. Eine vereinfachte…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.