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Die Mitgliedstaaten sollten eine oder mehrere nationale Behörden für die Cybersicherheitszertifizierung benennen, die die Einhaltung der sich aus dieser Verordnung ergebenden Verpflichtungen beaufsichtigen. Eine nationale Behörde für die Cybersicherheitszertifizierung kann eine bereits bestehende oder eine neue Behörde sein. Ein Mitgliedstaat sollte im gegenseitigen Einvernehmen mit einem anderen Mitgliedstaat auch eine oder mehrere nationale Behörden für die Cybersicherheitszertifizierung im Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaats benennen können.
Jeder Mitgliedstaat benennt eine oder mehrere nationale Behörden für die Cybersicherheitszertifizierung in seinem Hoheitsgebiet oder im Einverständnis mit einem…
eine nationale Behörde für die Cybersicherheitszertifizierung nach Artikel 58 Absatz 1;
Die Europäische Gruppe für die Cybersicherheitszertifizierung setzt sich aus Vertretern der nationalen Behörden für die Cybersicherheitszertifizierung oder…
Um in der gesamten Union gleichwertige Standards in Bezug auf die europäischen Cybersicherheitszertifikate und EU-Konformitätserklärungen zu erreichen,…
Hat eine nationale Behörde für die Cybersicherheitszertifizierung nach Artikel 56 Absatz 5 Buchstabe a und Absatz 6 ein europäisches Cybersicherheitszertifikat…
Die nationalen Behörden für die Cybersicherheitszertifizierung sollten insbesondere die Verpflichtungen der in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet niedergelassenen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.