Erwägungsgrund 54 32019R0943
Der geografische Zuständigkeitsbereich der regionalen Koordinierungszentren sollte es ihnen ermöglichen, einen wirksamen Beitrag zur überregionalen Koordinierung der Tätigkeiten der Übertragungsnetzbetreiber zu leisten, und sollte mehr Systemsicherheit und Markteffizienz herbeiführen. Die regionalen Koordinierungszentren sollten über die nötige Flexibilität verfügen, um ihre Aufgaben in der Region so wahrnehmen zu können, wie es am ehesten dem Wesen der ihnen im einzelnen übertragenen Aufgaben entspricht.