Erwägungsgrund 3 32019R0962
Wissenschaftliche Studien haben gezeigt, dass — neben guten landwirtschaftlichen Praktiken, mit denen das Tierwohl sichergestellt wird, und der Einhaltung der Tierschutzbestimmungen in der EU — auch bestimmte Futterzusatzstoffe bei gesunden Tieren dazu beitragen können, dass der gute physiologische Zustand gewahrt, das Wohlergehen der Tiere gefördert, ihre Widerstandsfähigkeit gegenüber Stressfaktoren positiv beeinflusst oder das Tierwohl in bestimmten Situationen gefördert wird. Da die Hauptfunktion solcher Futtermittelzusatzstoffe keiner der in der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgesehenen spezifischen Funktionsgruppen zugeordnet werden kann, ist es angezeigt, innerhalb der Kategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ eine neue Funktionsgruppe zu schaffen. Dadurch sollte es ermöglicht werden, den beabsichtigten Zweck dieser Zusatzstoffe besser zu definieren, Kriterien für die Bewertung der Wirksamkeit festzulegen und für Antragsteller Rechtsklarheit zu schaffen.