Erwägungsgrund 4 32019R0962
Um diese beiden neuen Funktionsgruppen aufzunehmen, sollte Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 entsprechend geändert werden.
Um diese beiden neuen Funktionsgruppen aufzunehmen, sollte Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 entsprechend geändert werden.