Erwägungsgrund 2 32020R1000
Ferner enthält die maltesische Sprachfassung der Verordnung (EU) Nr. 1253/2014 in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe h einen Fehler hinsichtlich der von ihrem Geltungsbereich ausgenommenen Lüftungsanlagen. Dieser Fehler berührt den Inhalt dieser Bestimmung.