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Da die Verlängerung der Übergangsbestimmungen keine Auswirkungen auf die Umwelt haben wird, zumal die betreffenden Übergangsmotoren bereits hergestellt wurden und gleichzeitig die Dauer der durch die COVID-19-Krise bedingten Störung schwer genau voraussagbar ist, sollten die entsprechenden Zeiträume um zwölf Monate verlängert werden.
Da die Verlängerung der Übergangsbestimmungen keine Auswirkungen auf die Umwelt haben wird, weil die betreffenden Übergangsmotoren bereits hergestellt wurden,…
Um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten, Rechtssicherheit zu schaffen und potenzielle Marktstörungen zu vermeiden, ist es unter den…
Unbeschadet des Artikels 5 Absatz 3, des Artikels 18 Absatz 2 sowie gegebenenfalls der Richtlinie 2008/57/EG und der Verordnung (EU) Nr. 1302/2014 der…
folgender Unterabsatz wird angefügt: „Für Motoren aller Unterklassen, für die der in Anhang III festgelegte Zeitpunkt für das Inverkehrbringen von Motoren der…
Nach jedem dieser Artikel kann ein Mitgliedstaat eine weitere Verlängerung der darin vorgesehenen Fristverlängerung beantragen, wenn er der Auffassung ist, dass…
In Absatz 5 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Für Motoren aller Unterklassen, für die der in Anhang III festgelegte Zeitpunkt für das Inverkehrbringen von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.