Erwägungsgrund 4 32020R1043
Gemäß der Richtlinie 2001/20/EG lässt die Genehmigung einer klinischen Prüfung die Anwendung der Richtlinien 2001/18/EG und 2009/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates unberührt.
Gemäß der Richtlinie 2001/20/EG lässt die Genehmigung einer klinischen Prüfung die Anwendung der Richtlinien 2001/18/EG und 2009/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates unberührt.