Erwägungsgrund 18 32020R1055
Um die einheitliche Anwendung dieser Verordnung sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, unter anderem die technischen Verfahren zur elektronischen Abfrage der einzelstaatlichen elektronischen Register der anderen Mitgliedstaaten festzulegen. Das kann Verfahren umfassen, die erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass die zuständigen Behörden während Straßenkontrollen Zugang zum harmonisierten System für die Risikoeinstufung von Unternehmen gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates haben. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeübt werden.