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Die Begriffsbestimmung des schwersten Verstoßes bei der Überschreitung der täglichen Lenkzeit im Sinne von Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 stimmt nicht mit der geltenden einschlägigen Bestimmung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 überein. Dieser Widerspruch führt zu Unsicherheit und unterschiedlichen Vorgehensweisen der nationalen Behörden und damit verbundenen Schwierigkeiten bei der Durchsetzung der betreffenden Vorschriften. Die Begriffsbestimmung sollte daher präzisiert werden, um die Kohärenz zwischen den beiden Verordnungen zu gewährleisten.
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. ANHANG „ANHANG III Verstöße Gemäß Artikel 9 Absatz 3 enthält die nachstehende Tabelle Leitlinien für ein…
Es hat sich als schwierig erwiesen, gewisse Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 über Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten von Fahrern im…
Nummer 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) Überschreitung der maximalen Tageslenkzeit um 50 % oder mehr während der täglichen Arbeitszeit.“
Die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 sollte geändert werden, um die besonderen Verpflichtungen der Verkehrsunternehmen und der Fahrer klar herauszustellen sowie um…
Eine erste Liste von Verstößen gegen die Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EU) Nr. 165/2014 mit der Gewichtung ihrer Schwere ist in Anhang III enthalten. Zur…
Artikel 42 erhält folgende Fassung: Schwere Verstöße Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „schwerer Verstoß“ jeden in den Anwendungsbereich…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.