Erwägungsgrund 4 32020R1085
Die Kommission hat die EU-Referenzlaboratorien zu der Frage konsultiert, ob bestimmte Bestimmungsgrenzen für die beiden Stoffe angepasst werden müssen. Die Laboratorien kamen zu dem Schluss, dass aufgrund technischer Entwicklungen die Bestimmungsgrenze für Chlorpyrifos und Chlorpyrifos-methyl in allen Erzeugnissen auf 0,01 mg/kg festgesetzt werden kann. Diese Standardwerte sollten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in deren Anhang V aufgeführt werden.