Verordnung (EU) 2020/1085 der Kommission vom 23. Juli 2020 zur Änderung der Anhänge II und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Chlorpyrifos und Chlorpyrifos-methyl in oder auf bestimmten Erzeugnissen (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.
Erwägungsgrund 7 32020R1085
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