Erwägungsgrund 4 32020R1108
Die COVID-19-Pandemie stellt eine unvorhersehbare und beispiellose Notsituation dar, die alle Mitgliedstaaten hart trifft und sie zwingt, unverzüglich Maßnahmen auf nationaler Ebene zu ergreifen und der aktuellen Krise als Priorität entgegenzuwirken, indem sie Ressourcen umschichten, die für andere Belange reserviert waren. Aufgrund dieser Krise haben mehrere Mitgliedstaaten Schwierigkeiten, die Entwicklung der für die Anwendung der Verordnung (EU) 2017/2454 ab dem 1. Januar 2021 erforderlichen IT-Systeme abzuschließen. Einige Mitgliedstaaten haben daher um eine Verschiebung des Geltungsbeginns der Verordnung (EU) 2017/2454 gebeten.