Erwägungsgrund 2 32020R1323
Mit der Verordnung (EU) 2020/123 wurde die zulässige Gesamtfangmenge (TAC) für Sardelle (Engraulis encrasicolus) in den Untergebieten 9 und 10 des Internationalen Rates für Meeresforschung (International Council for the Exploration of the Sea (ICES)) und in den Unionsgewässern der Division 34.1.1 des Fischereiausschusses für den östlichen Zentralatlantik (Fishery Committee for the Eastern Central Atlantic (CECAF)) auf Null festgesetzt. In der Verordnung (EU) 2020/900 des Rates, mit der die Verordnung (EU) 2020/123 geändert wurde, wurde eine vorläufige TAC festgesetzt, um die Fortsetzung der Fangtätigkeiten zu ermöglichen. Sardelle ist eine kurzlebige Art und das jüngste wissenschaftliche Gutachten wurde von ICES am 18. Juni 2020 veröffentlicht. Die Fangbeschränkungen für Sardelle in den ICES-Untergebieten 9 und 10 und in den Unionsgewässern der CECAF-Division 34.1.1. sollten im Einklang mit jenem Gutachten geändert und auf 15699 Tonnen festgesetzt werden.