Erwägungsgrund 3 32020R1429
Artikel 31 Absatz 3 der Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates sieht vor, dass die dem Infrastrukturbetreiber zu zahlenden Wegeentgelte nicht niedriger sein dürfen als die unmittelbar aufgrund des Zugbetriebs anfallenden Kosten. Der teilweise oder vollständige Erlass der Entgelte oder deren Stundung, der bzw. die auf transparente, objektive und nichtdiskriminierende Weise auf alle im Schienengüter- und/oder -personenverkehr tätige Eisenbahnunternehmen angewendet wird, würde während des Bezugszeitraums die Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs abmildern. Die Mitgliedstaaten sollten den Infrastrukturbetreibern daher erlauben können, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen.