Erwägungsgrund 6 32020R1429
Bei Wegeentgelten, der Erhebung von Aufschlägen und Entgelten für vorgehaltene Fahrwegkapazität hätte jede Entgeltermäßigung, die die Mitgliedstaaten gemäß dieser Verordnung genehmigen, Einnahmeverluste des Infrastrukturbetreibers zur Folge. Grundsätzlich würden solche Einnahmeverluste gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 2012/34/EU ausgeglichen. Wegen der außergewöhnlichen Art dieser Verluste sollten die Infrastrukturbetreiber innerhalb einer kürzeren als der in jenem Artikel vorgesehenen Frist einen Ausgleich erhalten, nämlich bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem der Verlust entstanden ist.