Erwägungsgrund 8 32020R1429
Aufgrund der Unvorhersehbarkeit und Plötzlichkeit des COVID-19-Ausbruchs war es nicht möglich, rechtzeitig einschlägige Maßnahmen zu erlassen. Aus diesem Grund sollte diese Verordnung auch für den Zeitraum vor ihrem Inkrafttreten gelten. Angesichts der Art der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen führt ein solcher Ansatz nicht zu einer Verletzung der berechtigten Erwartungen der Betroffenen.