Erwägungsgrund 6 32020R1474
Angesichts der wirtschaftlichen und finanziellen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf Unternehmen und zur Gewährleistung der Kohärenz mit der allgemeinen politischen Reaktion der Kommission, insbesondere im Zeitraum 2020-2021, ist es erforderlich, dass Unternehmen, die infolge der COVID-19-Pandemie in Schwierigkeiten geraten sind, im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 360/2012 für einen begrenzten Zeitraum beihilfefähig bleiben.