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Die Verordnung (EU) Nr. 360/2012 wird wie folgt geändert:
In Artikel 1 wird folgender Absatz 2a eingefügt: „2a. Abweichend von Absatz 2 Buchstabe h gilt diese Verordnung für Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten befanden, aber in der Zeit vom 1. Januar 2020 bis zum 30. Juni 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten geworden sind.“
Artikel 5 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Sie gilt bis zum 31. Dezember 2023.“
Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 717/2014 erhält folgende Fassung: „Sie gilt bis zum 31. Dezember 2023.“
Artikel 47 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Sie gilt bis zum 31. Dezember 2022.“
Artikel 10 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Sie gilt bis zum 31. März 2024.“
Artikel 16 Satz 2 erhält folgende Fassung: „Er gilt bis zum 30. September 2020.“
Artikel 12 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Sie gilt bis zum 31. Dezember 2030.“
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.