Gesetze
Gesetz wird geladen …
Zur Verbesserung der Dienstleistungen für ihre Kunden sollten Schwarmfinanzierungsdienstleister in der Lage sein, einzelnen Anlegern Schwarmfinanzierungsprojekte auf der Grundlage eines oder mehrerer spezifischer Parameter oder Risikoindikatoren, wie beispielsweise der Art oder des Sektors der Geschäftstätigkeit oder einer Bonitätsbewertung, die dem Schwarmfinanzierungsdienstleister vom Anleger im Voraus mitgeteilt wurden, vorzuschlagen. Die gemäß der vorliegenden Verordnung erlangte Zulassung sollte Schwarmfinanzierungsdienstleistern jedoch nicht das Recht einräumen, individuelle oder kollektive Vermögensverwaltungsdienstleistungen zu erbringen. Um sicherzustellen, dass die Anlagemöglichkeiten den potenziellen Anlegern auf neutrale Weise angeboten werden, sollten die Schwarmfinanzierungsdienstleister keine Vergütung, keinen Rabatt und keinen nichtmonetären Vorteil dafür erhalten bzw. gewähren, dass sie Anlegeraufträge zu einem bestimmten Angebot auf ihrer Plattform oder der Plattform eines Dritten weiterleiten.
Schwarmfinanzierungsdienstleister können einzelnen Anlegern bestimmte Schwarmfinanzierungsprojekte vorschlagen, sofern sie einem oder mehreren der vom Anleger…
Schwarmfinanzierungsdienstleister dürfen in Bezug auf die auf ihrer Schwarmfinanzierungsplattform angebotenen Schwarmfinanzierungsangebote keine der folgenden…
Schwarmfinanzierungsdienstleister sollten auf ihrer Schwarmfinanzierungsplattform als neutrale Vermittler zwischen ihren Kunden operieren. Zur Vermeidung von…
Soweit nach nationalem Recht zulässig, sollte ein Schwarmfinanzierungsdienstleister Anteile an einem anlagebasierten Schwarmfinanzierungsprojekt durch…
Um es Schwarmfinanzierungsdienstleistern zu ermöglichen, grenzüberschreitend tätig zu werden, ohne dabei unterschiedlichen Vorschriften zu unterliegen, und die…
Um seinen Kunden eine breite Palette von Dienstleistungen anbieten zu können, sollte ein nach dieser Verordnung zugelassener Schwarmfinanzierungsdienstleister…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.