Erwägungsgrund 8 32020R1503
Durch den Abbau der Hindernisse für einen funktionierenden Binnenmarkt für Schwarmfinanzierungsdienstleistungen soll die vorliegende Verordnung die grenzüberschreitende Finanzierung von Unternehmen erleichtern. Schwarmfinanzierungsdienstleistungen in Zusammenhang mit Krediten für Verbraucher im Sinne des Artikels 3 Buchstabe a der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sollten daher nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen.