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Eine Zulassung gemäß der vorliegenden Verordnung sollte entzogen werden, wenn der Schwarmfinanzierungsdienstleister die Voraussetzungen, unter denen die Zulassung erteilt wurde, nicht mehr erfüllt. Die zuständigen Behörden sollten auch befugt sein, eine gemäß dieser Verordnung erteilte Zulassung zu entziehen, wenn ein Schwarmfinanzierungsdienstleister oder ein Dritter, der in seinem Namen handelt, seine Zulassung zur Erbringung von Zahlungsdiensten im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/2366 oder Wertpapierdienstleistungen im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU verloren hat oder wenn ein Schwarmfinanzierungsdienstleister, der zugleich ein Zahlungsdienstleister ist, oder die Mitglieder seiner Geschäftsleitung, seine Beschäftigten oder Dritte, die in seinem Namen handeln, gegen nationales Recht zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 verstoßen haben.
in denen der Schwarmfinanzierungsdienstleister oder ein Dritter, der in seinem Namen handelt, die Zulassung für die Erbringung von Zahlungsdiensten im Sinne der…
eine Bestätigung, ob der potenzielle Schwarmfinanzierungsdienstleister die Zahlungsdienste selbst oder durch einen Dritten gemäß der Richtlinie (EU) 2015/2366…
Außer wenn ein Schwarmfinanzierungsdienstleister, ein Projektträger oder ein Anleger gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2013/36/EU als Kreditinstitut zugelassen…
Da nur Zahlungsdienstleister Zahlungsdienste im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates erbringen dürfen, ist eine…
Um eine ordnungsgemäße Beaufsichtigung zu gewährleisten und unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, sollten Unternehmen, die nach der Richtlinie…
Um seinen Kunden eine breite Palette von Dienstleistungen anbieten zu können, sollte ein nach dieser Verordnung zugelassener Schwarmfinanzierungsdienstleister…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.