Erwägungsgrund 37 32020R1503
Eine Zulassung gemäß der vorliegenden Verordnung sollte entzogen werden, wenn der Schwarmfinanzierungsdienstleister die Voraussetzungen, unter denen die Zulassung erteilt wurde, nicht mehr erfüllt. Die zuständigen Behörden sollten auch befugt sein, eine gemäß dieser Verordnung erteilte Zulassung zu entziehen, wenn ein Schwarmfinanzierungsdienstleister oder ein Dritter, der in seinem Namen handelt, seine Zulassung zur Erbringung von Zahlungsdiensten im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/2366 oder Wertpapierdienstleistungen im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU verloren hat oder wenn ein Schwarmfinanzierungsdienstleister, der zugleich ein Zahlungsdienstleister ist, oder die Mitglieder seiner Geschäftsleitung, seine Beschäftigten oder Dritte, die in seinem Namen handeln, gegen nationales Recht zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 verstoßen haben.