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Angesichts der möglichen Auswirkungen eines Widerrufs eines Anlageangebots oder einer Interessensbekundung während einer Bedenkzeit auf die Kosten der Kapitalbeschaffung über Schwarmfinanzierungsplattformen sollte die Kommission im Rahmen ihres Berichts nach dieser Verordnung bewerten, ob die Bedenkzeit im Interesse eines effizienteren Kapitalbeschaffungsverfahrens verkürzt werden sollte, jedoch ohne dadurch den Anlegerschutz zu beeinträchtigen.
Der Schwarmfinanzierungsdienstleister stellt den potenziellen nicht kundigen Anleger genaue, klare und rechtzeitige Informationen über die Bedenkzeit und die…
Bis zum 20. November 2025 bewertet die Kommission, ob Verbraucher, die über Schwarmfinanzierungsplattformen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d der…
Die Schwarmfinanzierungsdienstleister unterrichten ihre Kunden über die Bedenkzeit für nicht kundige Anleger gemäß Artikel 22. Wenn ein…
Bis zum 10. Mai 2022 bewertet die Kommission nach Anhörung der ESMA die Anwendung dieser Verordnung auf Schwarmfinanzierungsdienstleister, die lediglich auf…
Um den Anlegerschutz für nicht kundige Anleger zu erhöhen, sind Bestimmungen über eine Bedenkzeit vorzusehen, während der der potenzielle nicht kundige Anleger…
Wie im Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat vom 26. Juni 2017 über die Bewertung der mit grenzüberschreitenden Tätigkeiten im…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.