Erwägungsgrund 10 32020R1503
Ziel der Erbringung von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen ist es, die Finanzierung eines Projekts zu erleichtern, indem Kapital von einer großen Zahl von Personen beschafft wird, die über ein öffentlich zugängliches internetbasiertes Informationssystem jeweils relativ geringe Anlagebeträge beitragen. Schwarmfinanzierungsdienstleistungen stehen daher einem unbeschränkten Pool von Anlegern offen, die gleichzeitig Vorschläge für Anlagen erhalten, und sie beinhalten die Beschaffung von Finanzmitteln vorwiegend von natürlichen Personen, einschließlich solcher, die nicht über ein hohes Reinvermögen verfügen. Die vorliegende Verordnung sollte auf Schwarmfinanzierungsdienstleistungen Anwendung finden, die die gemeinsame Erbringung der Annahme und Übermittlung von Kundenaufträgen und die Platzierung von übertragbaren Wertpapieren oder für Schwarmfinanzierungszwecke zugelassenen Instrumenten ohne feste Übernahmeverpflichtung auf einer öffentlichen Plattform, die Anleger unbeschränkten Zugang bietet, umfassen. Die gemeinsame Erbringung dieser Dienstleistungen ist das Hauptmerkmal von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen verglichen mit bestimmten Wertpapierdienstleistungen, die gemäß der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates erbracht werden, auch wenn jene Dienstleistungen jeweils einzeln betrachtet den unter die genannte Richtlinie fallenden Dienstleistungen entsprechen.