Erwägungsgrund 10 32020R0171
Da nur begrenzte Informationen über die Verwendung der vorgeschlagenen Stoffe vorliegen, ist es nicht angezeigt, zu diesem Zeitpunkt Überprüfungszeiträume nach Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 festzulegen.