Erwägungsgrund 6 32020R0171
Diese Stoffe wurden nach Artikel 59 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 als für die Aufnahme infrage kommende Stoffe ermittelt und in die entsprechende Kandidatenliste aufgenommen. Außerdem sind sie laut den Empfehlungen der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden: die „Agentur“) vom 10. November 2016 und vom 5. Februar 2018 gemäß Artikel 58 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 prioritär in Anhang XIV der Verordnung aufzunehmen. Zudem gingen bei der Kommission die Antworten von Interessenträgern auf eine Anfrage nach Informationen über die möglichen wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und ökologischen Auswirkungen (Kosten und Nutzen) ein, die mit einer Aufnahme der Stoffe in Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 verbunden wären, wie sie von der Agentur in ihren Empfehlungsentwürfen vorgeschlagen wurden.