Erwägungsgrund 12 32020R0171
Für alle Verwendungen von 1-Methyl-2-pyrrolidon (NMP) bestehen Beschränkungen gemäß Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006. Die inhärenten Eigenschaften von NMP ähneln jenen von N,N-Dimethylacetamid (DMAC) und N,N-Dimethylformamid (DMF), und alle drei Stoffe haben ähnliche Verwendungen in der Industrie und können zumindest für einige Verwendungen als untereinander austauschbar gelten, auch wenn sie nicht generell als „Drop-in“-Ersatz anzusehen sind. In Anbetracht der Ähnlichkeiten der drei Stoffe und um einen kohärenten Regelungsansatz zu gewährleisten, sollte die Entscheidung über die Aufnahme von NMP in Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 vertagt werden, wie es bereits bei DMAC und DMF der Fall war, als die Kommission die Empfehlungen der Agentur vom 17. Januar 2013 beziehungsweise vom 6. Februar 2014 berücksichtigte.