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Der mit der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtete Europäische Meeres- und Fischereifonds (im Folgenden „EMFF“) sah als Instrument zur Verringerung der ermittelten strukturellen Überkapazitäten die endgültige Einstellung der Fangtätigkeit bis zum 31. Dezember 2017 vor. Der daraus resultierende Aktionsplan gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gab Mitgliedstaaten, die ein strukturelles Ungleichgewicht festgestellt hatten, somit die Möglichkeit, die endgültige Einstellung der Fangtätigkeit als Mittel zur Erreichung der Ziele des Aktionsplans vorzusehen.
Die Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 sieht zur Förderung der Marktstabilität einen Mechanismus für die Lagerhaltung von zum menschlichen Verzehr bestimmten…
Ausgaben im Zusammenhang mit Maßnahmen zur endgültigen Einstellung, die erlassen werden, um die Ziele der Verordnung (EU) 2019/1022 zu erreichen, kommen ab dem…
Um ein Gleichgewicht zwischen der Fangkapazität der Flotte und dem zugewiesenen höchstzulässigen Fischereiaufwand herzustellen, sollte in den Flottensegmenten,…
Der Europäische Meeres-, Fischerei und Aquakulturfonds (EMFAF) sollte für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027 eingerichtet werden, um…
Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 wird wie folgt geändert: 1. Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Unterstützung nach dem vorliegenden Artikel kann…
Es sollte möglich sein, aus dem mit der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Europäischen Meeres- und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.