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Um die Kohärenz der Anpassung der Flottenstruktur in der Ostsee mit den Erhaltungszielen des Mehrjahresplans für die Ostsee zu gewährleisten, sollte die Unterstützung der endgültigen Einstellung der Fangtätigkeit durch das Abwracken von Fischereifahrzeugen in den betroffenen Flottensegmenten streng an die Einhaltung der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sowie der besonderen Fangkapazitätsobergrenzen für die betroffenen Flottensegmente geknüpft sein.
die Einstellung der Fangtätigkeit wird durch das Abwracken des Fischereifahrzeugs oder durch dessen Stilllegung und Umrüstung auf andere Tätigkeiten als die…
Um die schwerwiegenden nachteiligen sozioökonomischen Auswirkungen für Fischereigemeinschaften und -unternehmen infolge der anhaltenden und negative…
Angesichts der Herausforderungen bei der Verwirklichung der Erhaltungsziele der GFP ist die Unterstützung der Flottenanpassung im Hinblick auf bestimmte…
Um ein Gleichgewicht zwischen der Fangkapazität der Flotte und dem zugewiesenen höchstzulässigen Fischereiaufwand herzustellen, sollte in den Flottensegmenten,…
Die Mitgliedstaaten müssen darin bestärkt werden, ihre Regelungen für eine endgültige Einstellung der Fangtätigkeit auszuweiten, um ihre Flotten an die…
Angesichts der Empfindlichkeit des Ökosystems der Ostsee sollte die Unterstützung für die endgültige Einstellung der Fangtätigkeiten nicht für den Umbau von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.