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Mitgliedstaaten, die einen Aktionsplan gemäß Artikel 22 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 für Flottensegmente erstellt haben, zu denen Fischereifahrzeuge zählen, die Dorsch in der östlichen Ostsee, Dorsch in der westlichen Ostsee oder Hering in der westlichen Ostsee (im Folgenden ‚die drei betroffenen Bestände‘) gezielt befischt haben, können Maßnahmen zur endgültigen Einstellung der Fangtätigkeit gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 durchführen.
Unterstützung für Maßnahmen nach Absatz 1 wird nur gewährt, wenn der in Absatz 1 genannte Aktionsplan bestimmte Zielvorgaben für die Fangkapazitätsverringerung für Fischereifahrzeuge mit Fangmöglichkeiten für einen oder mehrere der drei betroffenen Bestände vorsieht.
Die Mitgliedstaaten können ihren in Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 genannten jährlichen Bericht jederzeit übermitteln oder ändern, um ihren Aktionsplan darin aufzunehmen oder zu ändern.
Die Gesamtfangkapazität eines Mitgliedstaats, der Maßnahmen zur endgültigen Einstellung der Fangtätigkeit gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels durchführt, wird um die Menge verringert, die der Fangkapazität der Fischereifahrzeuge entspricht, die gemäß Artikel 22 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 und Artikel 34 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 mit öffentlichen Zuschüssen stillgelegt werden.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission in den gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 vorzulegenden Berichten jede Verringerung der Gesamtfangkapazität mit.
Mitgliedstaaten, die die Maßnahmen zur endgültigen Einstellung der Fangtätigkeit gemäß Absatz 1 durchführen, teilen der Kommission den jährlichen Durchschnitt der Gesamtfangkapazität aller Fischereifahrzeuge, denen Fangmöglichkeiten für auch nur einen der drei betroffenen Bestände zugeteilt wurden, für die Jahre 2015 bis 2019 mit. Darüber hinaus teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die Gesamtmenge der abgebauten Fangkapazität der Fischereifahrzeuge mit, denen Fangmöglichkeiten für auch nur einen der drei betroffenen Bestände zugeteilt waren.
Mitgliedstaaten, die die Maßnahmen zur endgültigen Einstellung der Fangtätigkeit gemäß Absatz 1 durchführen, stellen sicher, dass die Fangkapazität der Fischereifahrzeuge, denen Fangmöglichkeiten für auch nur einen der drei betroffenen Bestände zugeteilt wurden, die der Kommission gemäß Absatz 6 mitgeteilte jährliche Durchschnittsfangkapazität nicht übersteigt, indem sie diesen Schiffsgruppen vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Tag des Abbaus der Fangkapazität oder bevor der betroffene Bestand drei Jahre lang oberhalb von MSY B trigger gelegen hat — je nachdem, welcher Zeitpunkt zuerst eintritt — keine neuen Fangkapazitäten zuteilen.
Folgendes Kapitel wird eingefügt: „KAPITEL VI A FANGKAPAZITÄTSVERRINGERUNG Verringerung der Fangkapazität für Dorsch in der östlichen Ostsee, Dorsch in der…
Das Fangkapazitätsniveau der Mitgliedstaaten, die Maßnahmen zur endgültigen Einstellung der Fangtätigkeit in den Flottensegmenten durchführen, die Dorsch in der…
In der politischen Einigung des Rates vom 15. Oktober 2019 über Fanggrenzen für die Ostsee im Jahr 2020 erklärten die betroffenen Mitgliedstaaten, dass sie —…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Gesamtkapazität (ausgedrückt in BRZ und kW), die den gemäß Absatz 6 erteilten Fanggenehmigungen entspricht, während…
In der Verordnung (EU) 2019/1838 des Rates ist für das Jahr 2020 eine notwendige und beispiellose Verringerung der Fangmöglichkeiten für Dorsch in der östlichen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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