Erwägungsgrund 3 32020R1819
Gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008, geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 232/2012 der Kommission, sind Gelborange S (E 110) und Cochenillerot A (Ponceau 4R) (E 124) derzeit als Lebensmittelzusatzstoffe in der Lebensmittelkategorie 09.2 „Fisch und Fischereiprodukte, einschließlich Weich- und Krebstieren, verarbeitet“ mit einer Höchstmenge von jeweils 200 mg/kg zugelassen, die nur in Lachsersatz auf der Grundlage von Theragra chalcogramma und Pollachius virens verwendet werden dürfen. Am 15. Juli 2014 und am 23. September 2009 gab die Behörde Gutachten ab, in denen sie die akzeptierbare Tagesdosis (ADI) für Gelborange S (E 110) auf 4 mg/kg Körpergewicht/Tag und die ADI für Cochenillerot A (Ponceau 4R) (E 124) auf 0,7 mg/kg Körpergewicht/Tag festlegte. In ihren Gutachten vom 15. Juli 2014 und vom 21. April 2015 gelangte die Behörde zu dem Schluss, dass die Expositionsschätzungen für diese Zusatzstoffe für keine Populationsgruppe über der jeweiligen ADI lagen.