Erwägungsgrund 9 32020R1819
Daher ist es angezeigt, die Lebensmittelkategorie 09.2 „Fisch und Fischereiprodukte, einschließlich Weich- und Krebstieren, verarbeitet“ in Anhang II Teil E der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 zu ändern, um die Verwendung von Gelborange S (E 110) und Cochenillerot A (Ponceau 4R) (E 124) in Lachsersatz auf der Grundlage von Clupea harengus zuzulassen und in den Einträgen für die Gruppe II, die Gruppe III und Lycopin (E 160d) die Fischarten aufzuführen, aus denen „Lachsersatz“ hergestellt werden kann.