Erwägungsgrund 1 32020R2004
Die Verordnung (EG) Nr. 2533/98 sieht vor, dass die Europäische Zentralbank (EZB) das Recht hat, in hinreichend gerechtfertigten Fällen von Berichtspflichtigen statistische Daten auf konsolidierter Basis zu erheben, einschließlich Daten über die Rechtssubjekte, die von diesen kontrolliert werden. Die EZB gibt zu diesem Zweck den Grad der Konsolidierung an. Zur regelmäßigen Erstellung von Geldmarktstatistiken gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1333/2014 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/48) müssen die Berichtspflichtigen der nationalen Zentralbank des Mitgliedstaats, in dem sie ansässig sind, oder der EZB auf konsolidierter Basis tagesaktuelle statistische Daten im Zusammenhang mit Geldmarktinstrumenten melden, einschließlich der Daten für sämtliche ihrer Zweigniederlassungen in der Union und den EFTA-Staaten.