Erwägungsgrund 3 32020R2004
Die im Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft vorgesehene Übergangszeit endet am 31. Dezember 2020. Damit das Europäische System der Zentralbanken weiterhin tagesaktuelle statistische Daten im Zusammenhang mit Geldmarktinstrumenten hinsichtlich der Zweigniederlassungen von Berichtspflichtigen im Vereinigten Königreich erhält, muss der Umfang der konsolidierten Berichterstattung in Bezug auf die Zweigniederlassungen in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1333/2014 (EZB/2014/48) erweitert werden.