Erwägungsgrund 2 32020R2004
Die statistischen Daten im Zusammenhang mit den Zweigniederlassungen der Berichtspflichtigen im Vereinigten Königreich sind im Hinblick auf ihr Gesamtvolumen von Bedeutung. Im Hinblick darauf, dass der Tagesgeld-Referenzzinssatz (Euro Short-Term Rate — €STR) von den statistischen Daten abhängig ist, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1333/2014 (EZB/2014/48) gemeldet werden, ist es erforderlich, die kontinuierliche Meldung der statistischen Daten für diese Zweigniederlassungen sicherzustellen, damit die Verfügbarkeit von qualitativ hochwertigen statistischen Daten über den Euro-Geldmarkt weiterhin gewährleistet ist.