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Aufgrund der verlängerten Geltungsdauer der Verordnungen (EU) Nr. 702/2014 und (EU) Nr. 1388/2014 wollen einige Mitgliedstaaten möglicherweise Maßnahmen verlängern, für die eine Kurzbeschreibung gemäß den genannten Verordnungen übermittelt wurde. Um den Verwaltungsaufwand zu verringern, sollten Kurzbeschreibungen über die Verlängerung dieser Maßnahmen, einschließlich einer möglichen Aufstockung der Mittel, als der Kommission übermittelt und veröffentlicht gelten, sofern die betreffenden Maßnahmen nicht wesentlich geändert werden.
Wenn ein Mitgliedstaat aufgrund der Verlängerung der Geltungsdauer dieser Verordnung bis zum 31. Dezember 2023 durch die Verordnung (EU) 2020/972 Maßnahmen…
Infolge der Verlängerung der Geltungsdauer der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 ist es möglich, dass einige Mitgliedstaaten Beihilfemaßnahmen verlängern möchten,…
Folgender Artikel 11a wird eingefügt: Ausnahme von den Informations- und Veröffentlichungspflichten Abweichend von Artikel 9 Absatz 5 und Artikel 11 Buchstabe a…
Angesichts des gestiegenen Bedarfs an De-minimis-Beihilfen und angesichts der Tatsache, dass die derzeitigen Obergrenzen eine zu große Einschränkung darstellen,…
Angesichts der Komplexität der Änderungen an den nationalen Systemen, die erforderlich sind, um den Bestimmungen dieser Richtlinie nachzukommen, und der…
Aufgrund der bisherigen Erfahrungen der Kommission und insbesondere der Tatsache, dass die Beihilfepolitik grundsätzlich in regelmäßigen Abständen überprüft…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.